Informationen zur Energieversorgung

Gasspeicherumlage steigt ab Juli 2023

Zum 01.07.2023 wurde die Gasspeicherumlage auf 0,145 Cent ct/kWh erhöht. Dies entspricht einer Anhebung um 0,086 ct/kWh von vorherigen 0,059 ct/kWh. Die Umlage nach § 35e Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) dient der Sicherung der Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen. Die Erhöhung der Gasspeicherumlage betrifft im Wohnungsbestand der WOGE alle Gebäude, die mit Gas und Fernwärme versorgt werden. Die Erhöhung der Umlage folgte auf die Ankündigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), das Gasspeichergesetz bis zum 31.03.2027 zu verlängern.

Die Gasspeicherumlage ist im Hinblick auf die Energiekrise zum 01.10.2022 ins Leben gerufen worden, um die Füllstandsvorgaben für Gasspeicher auf Basis der EnWG-Novelle zu sichern. Die nächste Festlegung der Speicherumlage erfolgt zum 01.01.2024.

Die örtlichen Versorger werden die Preise in allen laufenden Gas- und Fernwärmeverträgen entsprechend anpassen. Anpassungen der Heizkostenvorauszahlungen werden wir auf dieser Grundlage vorerst nicht durchführen. Unsere Nutzer*innen müssen dementsprechend nicht tätig werden.

Heizkostenerstattung für Pellet-, Öl- oder Flüssiggasheizungen

Die Bundesregierung hat einen Heizkosten-Entlastungsrechner zur Verfügung gestellt. Dieser errechnet unverbindlich, ob und in welcher Höhe Härtefallhilfen zu erwarten sind.

Die WOGE hat nunmehr mit Hilfe des Heizkosten-Entlastungsrechner errechnen lassen, ob ein Erstattungsanspruch besteht. Die betroffenen Wirtschaftseinheiten wurden einzeln berechnet. Nach Eingabe der geforderten Daten, wie Wohnfläche, Anzahl der Wohneinheiten, Brennstoffart, Menge, Preis, kam das Ergebnis, dass die WOGE keine Härtefallhilfen für die ölbetriebenen Heizungsanlagen beantragen darf, da die Einkaufspreise für Heizöl in 2022 nicht über das Doppelte des Durchschnittswertes 2021 (Referenzpreis) hinausgehen.

Weitere Informationen

Härtefallhilfen für nicht leitungsgebundene Energieträger

Der Bundestag hat die Härtefallregelung zur Entlastung von Haushalten beschlossen, die mit nicht leitungsgebundenen Brennstoffen (Öl, Pellets oder Flüssiggas) heizen. Zurzeit ermitteln wir, ob eine Antragsstellung für Ihre Liegenschaft gerechtfertigt ist. Unsere Nutzer*innen brauchen demnach nichts weiter tun. Voraussetzung für eine Erstattung ist die Verdoppelung der Energiekosten laut Heizöl-Rechnung gegenüber dem Referenzpreis von 0,71 € / Liter. Die Heizöl-Bestellung muss im Jahr 2022 erfolgt sein.

Quelle: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/haertefallhilfen.html

Aktuelle Informationen zu den Energiepreisbremsen

Die beschlossenen Energiepreisbremsen werden im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und im Strompreisbremsegesetz (StromPBG) geregelt. Die Entlastungen werden ab dem 01.03.2023 rückwirkend für den Zeitraum ab dem 01.01.2023 gewährt.

Das Strompreisbremsegesetz sieht vor, dass bei Stromkunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden ein Höchstpreis (=Referenzpreis) in Höhe von 40 Cent pro kWh (brutto) greift.

Bitte beachten Sie:

Für den Allgemeinstrom unserer Nutzer*innen haben wir eine Rahmenvereinbarung mit einem Stromanbieter geschlossen. Der dort vereinbarte Strompreis liegt bereits unterhalb des Höchstpreises. Folglich ergibt sich keine zusätzliche Entlastung, da unsere Nutzer*innen bereits von einem günstigen Strompreis profitieren.

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sieht vor, dass für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen ein Höchstpreis gilt. Für Erdgas liegt dieser bei 12 Cent pro kWh (Arbeitspreis, brutto); für Fernwärme beträgt der Höchstpreis 9,5 Cent pro kWh (Arbeitspreis, brutto). Der restliche Gas- bzw. Wärmeverbrauch wird zum gültigen Vertragspreis abgerechnet. Demnach berechnet sich der monatliche Entlastungsbetrag wie folgt: Ein Zwölftel von 80% der Jahresverbrauchsprognose aus September 2022, multipliziert mit dem Differenzbetrag aus dem am ersten Tag des Monats geltenden Vertragspreises pro Kilowattstunde und dem Referenzpreis (=Preisbremse).

Bitte beachten Sie:

Die Preisbremse für Gas und Fernwärme wird nur bei wenigen unserer Nutzer*innen für Entlastungen sorgen, da die Konditionen i. d. R. unterhalb des definierten Höchstpreises oder nur knapp darüber liegen. Sofern der Arbeitspreis oberhalb des gedeckelten Preises liegt, profitieren unsere Nutzer*innen automatisch von der jeweiligen Preisbremse.  Gemäß § 26 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz informieren wir unsere Nutzer*innen, dass die Entlastungen, die wir als Ihre Vermieterin erhalten, in Ihrer jährlichen Betriebs- und Heizkostenabrechnung berücksichtigt und ausgewiesen werden. Um unsere Nutzer*innen während der Energiekrise vor hohen Nachzahlungen zu schützen, werden wir die Vorauszahlungen nicht proaktiv anpassen. Sollten unser Nutzer*innen eine Reduzierung der Vorauszahlungen wünschen, kommen wir diesem Anliegen selbstverständlich nach.

Leider es uns aktuell leider noch nicht möglich, sämtliche Informationen vollständig zu liefern. Diese werden wir schnellstmöglich nach Erhalt vom jeweiligen Versorger bekanntgeben. Die aktuellsten Informationen des jeweiligen Versorgers zum Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz haben wir Ihnen in der folgenden Tabelle verlinkt.


Wärmeversorgung Standort Versorger
Gas Altenholz Stadtwerke Kiel
Gas Elmshorn,
Heide,
Heikendorf,
Kiel,
Kronshagen,
Schwentinental
E.ON
Fernwärme Kiel Stadtwerke Kiel
Fernwärme Flensburg Stadtwerke Flensburg
Fernwärme Bordesholm Versorgungsbetriebe Bordesholm

Wichtiger Hinweis zu evtl. Nachzahlungen bei der Betriebskostenabrechnung:

Im Falle einer Nachzahlung besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Kostenübernahme beim Jobcenter oder Sozialamt zu stellen, auch wenn bisher keine Transferleistungen (z.B. Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter) vom Jobcenter oder Sozialamt gezahlt werden.

Wichtig ist, dass der Antrag noch in dem Monat gestellt wird, in dem die Betriebskostenabrechnung zugestellt wird. Anderenfalls verwirkt der Anspruch.

 

Informationspflicht nach § 9 EnSikuMaV

Mit der bis zum 28.02.2023 befristeten Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen, (kurz: EnSikuMaV) wurden uns als Eigentümerin von Wohngebäuden weitere Informationspflichten zur Energieeinsparung auferlegt. Diese sollen helfen, einer Notfallsituation bei der Versorgung mit Erdgas oder Fernwärme vorzubeugen. Die erforderlichen Informationen zu Verbrauchs- und Kostendaten sowie voraussichtlichen Kosten inkl. eines rechnerischen Einsparpotenzials möchten wir unseren Mitgliedern möglichst ressourcenschonend auf unserer Website zur Verfügung stellen.

Im Juli und August 2022 informierten wir unsere Nutzer*innen mit persönlichem Schreiben über die Art der Wärmeversorgung und Maßnahmen zur Energieeinsparung.

Um die Aktualität der sich ändernden Informationen zu gewährleisten, verweisen wir auf die jeweiligen Versorger in der nachfolgenden Tabelle:


Wärmeversorgung Standort Versorger
Gas Altenholz Stadtwerke Kiel
Gas Elmshorn,
Heide,
Heikendorf,
Kiel,
Kronshagen,
Schwentinental
E.ON
Fernwärme Kiel Stadtwerke Kiel
Fernwärme Flensburg Stadtwerke Flensburg
Fernwärme Bordesholm Versorgungsbetriebe Bordesholm

Heizkostenerstattung im Rahmen der Grundsicherung nicht nur für Arbeitslose

Unabhängig von den Arbeiten an preisbremsenden Maßnahmen im Gasmarkt sowie unabhängig von wohnspezifischen Hilfen (Wohngeld) garantiert § 19 Abs. 3 SGB II jedem Haushalt in Deutschland, eben auch regulär berufstätigen Personen, eine monatliche Grundliquidität nach Zahlung der warmen Wohnkosten. Für viele Mieterinnen und Mieter kann hieraus angesichts hoher Abrechnungen und/oder Abschlagszahlungen für Wärme ein Anspruch auf Leistungen durch die Jobcenter entstehen. Hierüber möchten wir unsere Mitglieder zusätzlich informieren, da berufstätige Personen mit durchschnittlichem oder sogar höherem Einkommen sich diesen Anspruch im Regelfall nicht vergegenwärtigen werden. Die Ausnahmesituation legitimiert jedoch im Einzelfall den Gang der Mittelschicht zum Jobcenter. Diese Rechtslage gilt vorerst bis zum 31.12.2022. Hiernach soll das neue "Bürgergeld" greifen, das sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet. Nach derzeitigem Stand ist nicht davon auszugehen, dass dieser Anspruch im Zuge der gesetzlichen Neuregelung abgeschafft wird. Das neue Gesetz ist allerdings abzuwarten.

Zwecks Abfederung der bereits spürbar höheren Belastung durch Energiekosten haben Wohngeldempfänger, die zwischen 10/2021 und 03/2022 mindestens einen Monat Wohngeld bezogen haben, ohne gesonderte Antragstellung bereits im September 2022 den Heizkostenzuschuss I erhalten. Im Weiteren wurde der Heizkostenzuschuss II beschlossen.

Heizkostenzuschuss II: Wohngeldbezug als Voraussetzung für zügige Auszahlung

Der Heizkostenzuschuss II wird für die Heizperiode 09/2022 bis 12/2022 gewährt. Die Höhe ist nach Haushaltsgröße gestaffelt:

  • 415 Euro:1-Personen-Haushalt
  • 540 Euro: 2-Personen-Haushalt
  • + 100 Euro für jede weitere Person
  • 345 Euro für Bezieher von BAföG sowie Ausbildungs-/Berufsausbildungsbeihilfen


Profitieren sollen Haushalte, die in mindestens einem Monat im Zeitraum vom 01.09.2022 bis zum 31.12.2022 wohngeldberechtigt sind.

Auch in diesem Fall erfolgt die Auszahlung des Heizkostenzuschuss II ohne gesonderten Antrag.



Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Wohngeld sowie einen Wohngeldrechner des Landes Schleswig-Holstein, um Ihren Anspruch zu prüfen.

Dezember-Abschlag für Gas und Wärme - Soforthilfe für Haushalte und Unternehmen

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG), das die in den Medien thematisierte Dezember-Soforthilfe enthält, ist am 19. November 2022 in Kraft getreten.

Dort ist geregelt, dass Erdgas- und Wärmelieferanten für jede Entnahmestelle einen einmaligen Entlastungsbetrag gutschreiben, der aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird. Wir als Vermieter sind verpflichtet, die Entlastung mit der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2022 an unsere Mieter/Mitglieder weiterzugeben. Dazu verweisen wir auch auf ein Informationsschreiben der Bundesregierung, das voraussichtlich im Dezember auf der Internetseite der Bundesregierung abrufbar sein wird.

Das EWSG befreit Mieter/Mitglieder einmalig von der Verpflichtung zur Vorauszahlung eines Teilbetrages der Betriebskosten für den Monat Dezember 2022.

Dies gilt unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Vorauszahlungen wurden aufgrund der steigenden Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme in den letzten neun Monaten erhöht.
    • Kürzung um den Teilbetrag, um den die Vorauszahlung in den letzten neun Monaten ggf. erhöht wurde, möglich.
  • In den letzten neun Monaten wurde erstmalig eine Vorauszahlung für leitungsgebundenes Erdgas vereinbart.
    • Kürzung um einen Teilbetrag in Höhe von 25 % der Vorauszahlung für den Monat Dezember 2022 möglich.


ACHTUNG:

Es müssen trotzdem die tatsächlich anfallenden Kosten letztlich bezahlt werden – und zwar schon kurze Zeit später mit der nächsten Betriebs- und Heizkostenabrechnung. Die Summe der zu erwartenden Nachzahlungen würde sich folglich erhöhen. Sollten Mieter/Mitglieder dennoch Ihren gesetzlichen Anspruch nach § 5 Abs. 4 ESWG wahrnehmen wollen, bitten wir um entsprechende Kontaktaufnahme.