Korrektur Mitgliedermagazin

Auf Seite 23 im aktuellen Mitgliedermagazin hat sich leider ein Fehler eingeschlichen, den wir hiermit korrigieren möchten...Danke für Ihr Verständnis.


Es betrifft die Info über Wohngeld plus:
Grundsätzlich hat jeder einkommensschwache Bürger einen Rechtsanspruch auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. Erfüllt er die rechtlichen Voraussetzungen, dann muss ihm Wohngeld gewährt werden. Man erhält entweder Wohngeld oder Bürgergeld, nicht beides zusammen (so wie im Mitgliedermagazin erwähnt).

Wohngeld wird pro Haushalt geleistet. In einer reinen Zweck-WG stellt jeder Bewohner einen eigenen Haushalt dar. Wer Arbeitslosengeld I oder Rente bezieht, kann auch Wohngeld beantragen.

Kein Anspruch auf Wohngeld besteht, wenn trotz Wohngeldzahlung in gesetzlicher Höhe kein bedarfsdeckendes Einkommen i.S.d SGB II (Sozialgesetzbuch II- Bürgergeld) erreicht wird. In diesem Fall ist Bürgergeld in Anspruch zu nehmen. Ebenfalls besteht kein Anspruch, wenn der Betroffene BAföG oder BAB erhält, da darin jeweils schon ein Wohnanteil enthalten ist.

Wohngeld erhält man rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung. Es wird grundsätzlich für die Dauer von 12 Monaten bewilligt, danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Die Höchstwerte des berücksichtigten monatlichen Einkommens wurden angehoben sowie die Berechnungswerte.

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