Grundsätze über die Vergabe von Genossenschaftswohnungen
sowie Garagen, Stellplätzen u. ä. der WOGE

Präambel:
Die nachstehenden Grundsätze über die Vergabe von Genossenschaftswohnungen sowie Garagen, Stellplätzen u. ä. haben die Aufgabe, auf Grundlage der Satzung eine gerechte und auf den aktuellen Wohnungsmarkt ausgerichtete Vergabe von Genossenschaftswohnungen sowie Garagen, Stellplätzen u. ä. sicherzustellen. Hierdurch soll die Vergabe für die Mitglieder transparent gestaltet werden. Die Vergabe liegt in der Verantwortung des Vorstandes. Ein Rechtsanspruch eines Mitgliedes der Genossenschaft auf Zuteilung nach Maßgabe der folgenden Vergabegrundsätze ist nicht gegeben.


1. Rechtsgrundlage
Die wohnliche Versorgung von Mitgliedern richtet sich nach der Satzung, hier insbesondere nach §§ 14 und 15. Die Grundsätze über die Vergabe von Genossenschaftswohnungen und für Nichtmitgliedergeschäfte müssen gem. § 28 b und f in gemeinsamer Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat beraten und beschlossen werden.


1.1 allgemeine Grundsätze der Vergabe
a. Das Recht zur Überlassung einer frei werdenden Genossenschaftswohnung setzt grundsätzlich den Erwerb der Mitgliedschaft voraus.
b. Von Mitgliedern, denen eine Genossenschaftswohnung überlassen wird, sind die satzungsgemäßen Pflichtanteile zu zeichnen und zu erbringen.
c. Das Nutzungsrecht für eine Genossenschaftswohnung setzt den vorherigen Abschluss eines schriftlichen Dauernutzungsvertrages voraus.
d. Eine Genossenschaftswohnung, die durch Gesetz oder Vertrag einem bestimmten Personenkreis vorbehalten oder deren Zuteilung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist (z.B. Belegungsbindung), die der Wohnungsuchende erfüllen muss, kann für die Dauer der Bindung nur bestimmungsgemäß vergeben werden.
e. Der Vorstand ist berechtigt, auf eine Kautionszahlung oder Bürgschaft zu bestehen, wenn zur Absicherung der vertraglichen Pflichten des Wohnungsnutzers eine Sicherheitsleistung geboten erscheint.
f. Das Wohnungsangebotsverfahren an wohnungssuchende Mitglieder wird auf Mietinteressenten ausgeweitet, sofern die Anschlussvermietung gefährdet erscheint oder keine wohnungssuchenden Mitglieder für die zu vergebene Wohnung registriert sind.
g. Wird dem wohnungssuchenden Mitglied ein Wohnungsangebot unterbreitet, hat dies grundsätzlich eine Geltungsdauer von 10 Kalendertagen, um der Genossenschaft ein Anmietungsinteresse anzuzeigen. In dem Angebot ist darauf hinzuweisen, dass die Genossenschaft nach der Ablauf der Frist nicht an ihr Angebot gebunden ist.
h. Treten bei Tod eines Wohnungsnutzers Berechtigte nach den gesetzlichen Bestimmungen in das Dauernutzungsverhältnis ein oder setzen dieses fort, finden die Wohnungsvergaberichtlinien keine Anwendung.
i. Der Wohnungsvergabe an einen Wohnungsbewerber geht eine Bonitätsprüfung voraus. Führt diese zu einer nicht ausreichenden Bonitätsbeurteilung, ist ein Abweichen von den Vergabegrundsätzen möglich.

2. Wohnungen werden unter Berücksichtigung gesetzlicher Bestimmungen in erster Linie wie folgt vergeben:

2.1 bei den Mitgliedern nach dem Eintrittsdatum der Mitgliedschaft, bei Tauschanträgen kann von der vorgenannten Reihenfolge ebenso abgewichen werden, wie bei den Mitgliedern, die eine Wohnung frei machen und eine andere Wohnung im Bestand der WOGE anmieten,

2.2 bei den Wohnungssuchenden, die nicht Mitglied der Genossenschaft sind, nach dem Eingangsdatum der Bewerbung in der Genossenschaft.

2.3 Die Genossenschaftswohnungen werden abhängig von der Personenanzahl vergeben. Dies gilt, sofern keine anderen Bestimmungen (z. B. bei preisgebundenen Wohnungen) zu beachten sind.


2.4 Liegen für eine neu zu vermietende Wohnung mehrere Zusagen als vergleichbar geltender Mitglieder vor, wird die Vergabe anhand sozialer und genossenschaftlicher Aspekte entschieden.

2.5 Liegen bei als vergleichbar geltenden Mitgliedern keine sozialen oder genossenschaftlichen Aspekte vor oder heben sich diese auf, entscheidet der Vorstand über die Wohnungsvergabe.


2.6 Als soziale und genossenschaftliche Aspekte gelten dabei unter anderem:
a. besondere familiäre, wirtschaftliche, gesundheitliche oder soziale Umstände der Lebenssituation des Mitglieds,

b. die Haushaltsgröße im Sinne einer sog. familiengerechten Belegung,
c. Mobilitätseinschränkungen,

d. von Eigenbedarfskündigung bzw. Obdachlosigkeit betroffene Mitglieder,
e. von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen betroffene Mitglieder,

f. unsichere Wohnsituation, z. B. Untermiete,
g. von häuslicher Gewalt betroffene Mitglieder,

h. inadäquater Wohnraum, z. B. Gewaltbeziehungen und/oder gesundheitliche Beeinträchtigungen in den Wohnverhältnissen,
i. genossenschaftliches Gemeinwohlengagement,
j. Umzüge innerhalb des genossenschaftlichen Wohnungsbestandes. Hierbei sind besonders Umzüge aus gesundheitlichen Gründen innerhalb des gewohnten Wohnumfeldes zu berücksichtigen.

k. gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die aktuellen Wohnverhältnisse
l. keine eigene Wohnung (z. B. Auszug aus elterlicher Wohnung)

m. Erhaltung sozial stabiler Bewohner- und ausgewogener Siedlungsstrukturen.

3. Die Wohnungsvergabe erfolgt grundsätzlich an volljährige Personen.

 

4. Bei der Vergabe von Genossenschaftswohnungen ist – soweit möglich – sicherzustellen, dass die bestehende Hausgemeinschaft durch neue Bewohner nicht unangemessen gestört wird. Das Ziel ist eine größtmögliche Integration von neuen Bewohnern und eine langfristige zufriedene Partnerschaft aller Beteiligten.

 

5. Bei der Vergabe ist darüber hinaus der jeweilige regionale Wohnungsmarkt zu berücksichtigen. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass Leerstände bei der Neuvermietung weitgehend vermieden werden.
 
6. Bei Garagen, Stellplätzen u. ä. und Gewerbeeinheiten soll die Vergabe grundsätzlich an Mitglieder erfolgen. Bei mehreren Interessenten ist die Reihenfolge der Warteliste zu berücksichtigen.
 
7. Nichtmitgliedergeschäfte sind ausgeschlossen. Über Ausnahmen beschließt der Vorstand.
 
8. Bei Ehescheidung ist die seit 1. September 2009 geltende Vorschrift des § 1568a Abs. 3 BGB zu beachten. Danach kann bei einer einvernehmlichen Nutzungsregelung der Ehegatte und der entsprechenden übereinstimmenden Mitteilung an den Vermieter auch der nicht im Mietvertrag aufgeführte Ehegatte künftig ab Rechtskraft der Scheidung in das Mietverhältnis eintreten. Ist dieser geschiedene Ehegatte ein Nichtmitglied, muss die Genossenschaft darauf drängen, dass der in der Wohnung verbliebene auch die Mitgliedschaft übernimmt bzw. eine Mitgliedschaft begründet. Andernfalls besteht unter Umständen die Möglichkeit des Sonderkündigungsrechts analog § 563 Abs. 4 BGB aus wichtigem Grund."
 
Der Vorstand wird die Vergabe von Genossenschaftswohnungen sowie Garagen, Stellplätzen u. ä. nach den vorstehenden Grundsätzen ausrichten. Im Rahmen der ihm obliegenden Geschäftsführungsbefugnis ist der Vorstand jedoch in begründeten Fällen berechtigt, von diesen Grundsätzen abzuweichen.
 
Die vorstehenden Grundsätze über die Vergabe von Genossenschaftswohnungen sowie Garagen, Stellplätzen u. ä. treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Vorherige Grundsätze über die Vergabe von Genossenschaftswohnungen sowie Garagen, Stellplätzen u. ä. verlieren mit diesem Datum ihre Gültigkeit.
 
Kiel, den 19.07.2016