Unterstützung, wo sie

gebraucht wird

Öffentliche Förderung von Wohnraum

Das Wohngeld-Plus-Gesetz, das zum Jahresstart 2023 in Kraft getreten ist, hat die Wohngeldformel dahingehend angepasst, dass ein erweiterter Empfängerkreis davon profitieren kann. Darüber hinaus ist eine Klima- und Heizkostenkomponente als ergänzender Zuschlag hinzugekommen. Ansprechpartner für Beratung und Anträge ist die jeweilige Wohngeldstelle Ihrer Stadt oder Kommune. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB).> hier

Als Wohnungsgenossenschaft steht unser Name WOGE stellvertretend für bezahlbares Wohnen in Schleswig-Holstein. Unsere öffentlich geförderten Wohnungen sind Menschen vorbehalten, die die gesetzlich vorgegebenen Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Die wichtigsten Informationen haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Wohnberechtigungsschein

Der Wohnberechtigungsschein (WBS) hilft Personen und Familien mit geringem Einkommen, bezahlbaren Wohnraum zu finden und entspricht der Befugnis, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung
eine sogenannte Sozialwohnung
zu beziehen.

  • WBS erhalten Einzelpersonen, Familien oder Lebensgemeinschaften, wenn die zum Haushalt gehörenden Personen ein bestimmtes bereinigtes Jahreseinkommen nicht überschreiten
  • Abweichungen sind in Einzelfällen möglich
  • Beratungstermin beim zuständigen Amt wird empfohlen
  • Antragsgebühren entstehen in der Regel nicht
  • WBS ist ab Ausstellungsdatum für ein Jahr gültig
  • WBS muss bei Vertragsabschluss für einen Sozialwohnungsbezug im Original vorliegen
  • Wohnberechtigung ergibt sich aus § 8 SHWoFG
  • Einkommensgrenzen variieren je nach Bundesland
  • Haushaltsgröße wird gemäß Wohnraumförderungsrichtlinie WoFöRL und Wohnflächenverordnung WoFIV berechnet
  • Freisitze wie Balkone sind in der Regel zu einem Viertel in der Wohnflächenberechnung anzusetzen
  • Für weitere haushaltsangehörige Personen kann die Wohnfläche um weitere 10 m² erhöht werden

Quelle: IB.SH, Soziale Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein Mietwohnungsbau, Arbeitshilfe soziale Wohnraumförderung, Stand April 2023

Einkommensgrenzen für Schleswig-Holstein

Hier erfahren Sie mehr.

Bitte beachten Sie, dass durch das Anklicken des Videos personenbezogene Daten (z.B. Ihre IP-Adresse) an YouTube übermittelt werden. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Wohngeld

Personen, deren Einkommen gesetzlich festgelegte Grenzen nicht überschreiten, haben Rechtsanspruch auf das sogenannte Wohngeld
eine finanzielle Hilfe des Staates, um angemessenes, familiengerechtes Wohnen zu realisieren.

  • Wohngeld muss beantragt werden (teilweise auch digital möglich)
  • Die wohngeldrelevante Miete umfasst die Brutto-Kaltmiete, nicht jedoch Betriebskosten für zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungseinrichtungen
  • Ausgangsbasis ist das Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • Mieterinnen und Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers bekommen das Wohngeld als Mietzuschuss ausgezahlt
  • Eigentümerinnen und Eigentümer bekommen das Wohngeld als Lastenzuschuss ausgezahlt
  • Voraussetzung ist, dass der Wohnraum jeweils selbst genutzt und die Miete bzw. die Belastung hierfür selbst aufgebracht wird
  • Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II / Sozialgeld, von Grundsicherung im Alter und von Transferleistungen, bei denen die Kosten der Unterkunft Berücksichtigung finden, sowie im Fall einer Erwerbsminderung
  • Zu Unrecht bezogenes Wohngeld muss zurückgezahlt werden und zieht ggf. eine strafrechtliche Verfolgung nach sich

 

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein

Bei Fragen zum Wohngeldantrag steht Ihnen unsere Wohn- und Sozialmanagerin Susanne Neuhausen gern zur Seite.

Susanne Neuhausen
Tel.: 0431-57 067-34

s.neuhausen@woge-kiel.de