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Juni 2023

Aufsichtsratswahlen

Im Zuge der turnusmäßigen Aufsichtsratswahlen wurden erfreulicherweise sämtliche Aufsichtsratsmitglieder jeweils mehrheitlich bestätigt.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach der Konstituierung nun wie folgt zusammen:

Thomas Becker (stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender)
André Eilenstein (stellvertretender Schriftführer)
Gabriele Körber
Karen Schlanbusch (Schriftführerin)
Jan Rasch (Vorsitzender des Aufsichtsrates)

Mitgliederversammlung 2023

Am 15. Juni 2023 hat die 103. Mitgliederversammlung wieder in der Business-Lounge der Wunderino-Arena stattgefunden.

Der Lagebericht des Vorstandes – vorgetragen durch den Vorstandsvorsitzenden Sven Auen und der Bericht des Aufsichtsrates über dessen Arbeit – vorgetragen durch den Aufsichtsratsvorsitzenden Jan Rasch – wurden zustimmend von den 110 anwesenden Mitgliedern entgegengenommen. Die Mitglieder genehmigten den Jahresabschluss 2022 mit einer Bilanzsumme von 136.753.056,32 € und den Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns.

Das Geschäftsjahr 2022 schließt mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 4.882.307,83 € ab. Der Bilanzgewinn in Höhe von 115.251,20 € wird am 19. Juni 2023 als Dividende ausgeschüttet und entspricht 4 % auf die Pflichtanteile und 2 % auf die freiwilligen Anteile.

Korrektur Mitgliedermagazin

Auf Seite 23 im aktuellen Mitgliedermagazin hat sich leider ein Fehler eingeschlichen, den wir hiermit korrigieren möchten...Danke für Ihr Verständnis.


Es betrifft die Info über Wohngeld plus:
Grundsätzlich hat jeder einkommensschwache Bürger einen Rechtsanspruch auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. Erfüllt er die rechtlichen Voraussetzungen, dann muss ihm Wohngeld gewährt werden. Man erhält entweder Wohngeld oder Bürgergeld, nicht beides zusammen (so wie im Mitgliedermagazin erwähnt).

Wohngeld wird pro Haushalt geleistet. In einer reinen Zweck-WG stellt jeder Bewohner einen eigenen Haushalt dar. Wer Arbeitslosengeld I oder Rente bezieht, kann auch Wohngeld beantragen.

Kein Anspruch auf Wohngeld besteht, wenn trotz Wohngeldzahlung in gesetzlicher Höhe kein bedarfsdeckendes Einkommen i.S.d SGB II (Sozialgesetzbuch II- Bürgergeld) erreicht wird. In diesem Fall ist Bürgergeld in Anspruch zu nehmen. Ebenfalls besteht kein Anspruch, wenn der Betroffene BAföG oder BAB erhält, da darin jeweils schon ein Wohnanteil enthalten ist.

Wohngeld erhält man rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung. Es wird grundsätzlich für die Dauer von 12 Monaten bewilligt, danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Die Höchstwerte des berücksichtigten monatlichen Einkommens wurden angehoben sowie die Berechnungswerte.